Mitwirkungsaufgaben des LfV
Gesetzlicher Auftrag | Neben der Beobachtung extremistischer Bestrebungen als Kernaufgabe des Verfassungsschutzes kommt dem LfV die wichtige Aufgabe zu, auf Ersuchen von Behörden bei der Überprüfung von Antragstellern mitzuwirken. Eine Behörde kann nur dann ein Ersuchen zur Mitwirkung an das LfV richten, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 2 Abs. 5 Nr. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen).
Das LfV trägt mit seinen Erkenntnissen und Empfehlungen dazu bei, dass etwa Extremisten weder ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfestigen können noch Zugang zu sicherheitsempfindlichen Infrastrukturen erhalten.
Erteilung von Aufenthaltstiteln | So übermitteln die Ausländerbehörden vor Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die personenbezogenen Daten des Antragstellers zwecks Feststellung von Versagungsgründen an das LfV (§ 73 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG). Werden dem LfV nachträglich sicherheitsrelevante Informationen bekannt, ist das LfV verpflichtet, diese mitzuteilen (sogenannte Nachberichtspflicht nach § 73 Abs. 3 AufenthG).
Einbürgerung | Auch bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, fragen die Regierungspräsidien vor ihrer Entscheidung im Einbürgerungsverfahren beim LfV nach Erkenntnissen an (§§ 32, 37 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).
Visumverfahren | Beantragt ein Ausländer aus einem konsultationspflichtigen Staat bei einer Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise nach Deutschland bzw. in das Gebiet der Schengener Staaten, ist eine Vielzahl inländischer Stellen, wie etwa die nationalen Sicherheitsbehörden, zu beteiligen. Zur Feststellung von Versagungsgründen oder von sonstigen Sicherheitsbedenken ist dabei eine Übermittlung von personenbezogenen Daten über das Bundesverwaltungsamt (technischer Dienstleister) an das BfV möglich. Ergibt sich bei einem automatisierten Datenabgleich mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) von Bund und Ländern eine Eintragung des LfV, wird das LfV an dem Verfahren beteiligt (§ 73 Abs. 1 AufenthG).
Konsultationsverfahren im Asylprozess | Seit 2017 wird bei unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Personen sowie bei Asyl- und Schutzsuchenden mit der Erstregistrierung im Ausländerzentralregister ein automatisierter Sicherheitsabgleich initiiert, an dem das LfV – vergleichbar dem Visumsverfahren – beteiligt wird (§ 73 Abs. 1a, 3a AufenthG).
Überprüfung der Zuverlässigkeit | Ferner wirkt das LfV etwa bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Sprenggesetz (SprengG), Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und Atomgesetz (AtomG) mit. Werden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG bzw. AtomG im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, besteht für das LfV eine Nachberichtspflicht. Auch Personen, die ein Bewachungsgewerbe betreiben oder als Wachperson arbeiten wollen, unterliegen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch das LfV (§ 34a der Gewerbeordnung – GewO).
Das LfV wertet im Rahmen seiner Mitwirkungsaufgaben allein die ihm bereits vorliegenden Erkenntnisse aus. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel kommt im Rahmen der Mitwirkungsaufgaben nicht in Betracht.
Zahlen | Wurden im Jahr 2016 noch 152.985 Mitwirkungsanfragen an das LfV gerichtet, betrug ihre Zahl für das Jahr 2017 bereits 182.454. Damit stieg die Zahl der Mitwirkungsanfragen gegenüber dem Vorjahr um fast 20 Prozent. Hierbei ist insbesondere ein signifikanter Anstieg bei den Anfragen der Ausländerbehörden zu verzeichnen (2017: 88.987, 2016: 66.604).
Zu den anfragestärksten Mitwirkungsaufgaben zählen insbesondere die Beteiligung bei Aufenthaltstiteln, Einbürgerungen, Visa und die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz.

