Verfassungsschutz in Hessen

Bericht 2020

Geheimschutz

Aufgaben/Ziele

Das Arbeitsfeld des LfV umfasst nicht nur die Beobachtung extremistischer Bestrebungen, sondern erstreckt sich auch auf den sogenannten Geheimschutz. In diesen Bereich fällt insbesondere die Mitwirkung des Verfassungsschutzes im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungs- und Verschlusssachengesetz (HSÜVG). Auf dieser Grundlage unterstützt das LfV Behörden und Unternehmen, die mit staatlichen Verschlusssachen umgehen müssen, bei der Bewältigung dieser Sicherheitsaufgaben.

Auf einen Blick
  • Definition und Aufgabe des Geheimschutzes
  • Personeller Geheimschutz
  • Materieller Geheimschutz
  • Geheimschutzverfahren des Bundes und der Länder

Definition und Aufgabe des Geheimschutzes | Informationen, deren Bekanntwerden den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen des Bundes oder eines Landes gefährden können (Verschlusssachen), bedürfen bei ihrer Bearbeitung und Aufbewahrung eines besonderen Schutzes. Dies gilt für öffentliche Stellen und die Privatwirtschaft gleichermaßen. Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  • VS – Nur für den Dienstgebrauch, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann,
  • VS – Vertraulich, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  • Geheim, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  • Streng geheim, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.

Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen richten sich dem HSÜVG und nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) für das Land Hessen. Dabei regelt die VSA unter anderem die Herstellung, Aufbewahrung, Weitergabe und Vernichtung von Verschlusssachen.

Das LfV berät alle Behörden und Unternehmen in Hessen, die Umgang mit Verschlusssachen haben. Es informiert, wie Verschlusssachen durch geeignete personelle und materielle Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden können. Staatliche Verschlusssachen werden durch eine Vielzahl von Maßnahmen personeller und organisatorisch-technischer Natur geschützt (personeller und materieller Geheimschutz).

Personeller Geheimschutz | Zweck des personellen Geheimschutzes ist es, zu verhindern, dass mit einem Sicherheitsrisiko behaftete Personen Zugang zu Verschlusssachen erhalten oder an sicherheitsempfindlicher Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt werden. Ein Sicherheitsrisiko besteht zum Beispiel bei:

  • Unzuverlässigkeit,
  • fehlender Verfassungstreue,
  • Erpressbarkeit durch Überschuldung oder
  • bei besonderer Gefährdung durch Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere bei Reisen in entsprechende Länder.

Das HSÜVG regelt, dass ab dem Geheimhaltungsgrad VS – Vertraulich nur Personen Zugang zu Verschlusssachen erhalten, die zuvor erfolgreich eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen haben.

Das LfV ist mitwirkende Behörde bei den Sicherheitsüberprüfungen und wird auf Ersuchen der zuständigen Stelle (Behörde) tätig. Im Bereich des personellen Geheimschutzes werden entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen unterschieden:

  1. einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 7 HSÜVG (Ü1) bei Zugang zu als VS – Vertraulich eingestuften Verschlusssachen oder bei Tätigkeiten in einem Sicherheitsbereich,
  2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 8 HSÜVG (Ü2) bei Zugang zu als Geheim eingestuften Verschlusssachen oder Zugang zu einer hohen Anzahl als VS – Vertraulich eingestufter Verschlusssachen oder einer Tätigkeit an einer sicherheitsempfindlichen Stelle sowie
  3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 9 HSÜVG (Ü3) bei Zugang zu als Streng geheim eingestuften Verschlusssachen oder Zugang zu einer hohen Anzahl als Geheim eingestufter Verschlusssachen oder bei Personen, die beim LfV tätig sind.

Eine Überprüfung findet nur mit Einwilligung des Betroffenen statt. Im Rahmen der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen wurden im Berichtsjahr durch das LfV 556 Überprüfungen abgeschlossen.

Lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen können – insbesondere aus terroristischen Motiven – Ziel von Sabotagehandlungen werden. Die Mitwirkung bei Sicherheitsüberprüfungen von Beschäftigten an sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb einer lebens-  oder verteidigungswichtigen Einrichtung (vorbeugender personeller Sabotageschutzes) ist daher ebenfalls Aufgabe des LfV. In diesem Zusammenhang schloss das LfV als mitwirkende Behörde im Berichtsjahr 518 Sicherheitsüberprüfungen ab.

Materieller Geheimschutz | Der materielle Geheimschutz umfasst organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen und von räumlichen Sicherheitsbereichen. Das LfV hat auch hier eine mitwirkende Funktion, das heißt, es berät und unterstützt Dienststellen und geheimschutzbetreute Unternehmen, die Verschlusssachen erstellen und bearbeiten.

Zum Bereich des materiellen Geheimschutzes gehört der IT-Geheimschutz. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass auch die Verarbeitung von Verschlusssachen mit Informationstechnik den Regelungen der VSA entspricht.

Geheimschutzverfahren des Bundes und der Länder | Die materiellen und formellen Voraussetzungen für Unternehmen, die einem Geheimschutz unterliegende Aufträge von staatlichen Stellen erhalten, sind im Geheimschutzverfahren des Bundes und der Länder geregelt. Die Fachaufsicht über dieses Verfahren, das auch als Geheimschutzbetreuung bezeichnet wird, obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem jeweils auf Landesebene zuständigen Ministerium, in Hessen dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Gemäß § 24 HSÜVG ist letzteres zuständig für den Geheimschutz in der Wirtschaft in Hessen. Das Ministerium arbeitet auf der Basis öffentlich-rechtlicher Verträge mit hessischen Unternehmen zusammen, denen ein dem Geheimschutz unterliegender Auftrag erteilt wurde. Befindet sich die staatliche Stelle hingegen außerhalb Hessens oder handelt es sich um eine Bundesbehörde, ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gegeben.

Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen von zu ermächtigenden Personen – also denjenigen Mitarbeitern im Unternehmen, die zur Erfüllung des einem Geheimschutz unterliegenden Auftrags eingesetzt werden sollen – ist der Verfassungsschutz des Landes zuständig, in dem das Unternehmen angesiedelt ist.

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