Verfassungsschutz in Hessen

Bericht 2019

Mitwirkungsaufgaben des LfV

Mitwirkungsaufgaben des LfV

Neben der Beobachtung der in § 2 Abs. 2 HSVG genannten Bestrebungen und Tätigkeiten als Kernaufgabe des Verfassungsschutzes nimmt das LfV gesetzlich geregelte Mitwirkungsaufgaben wahr. Mit seinen Erkenntnissen und Empfehlungen trägt das LfV dazu bei, dass etwa Extremisten weder ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfestigen können noch Zugang zu sicherheitsempfindlichen Infrastrukturen erhalten oder in den Besitz legaler Waffen gelangen.

Auf einen Blick
  • Gesetzlicher Auftrag
  • Erteilung von Aufenthaltstiteln
  • Einbürgerung
  • Visumverfahren
  • Konsultationsverfahren im Asylprozess
  • Überprüfung der Zuverlässigkeit
  • Statistik

Gesetzlicher Auftrag | Um ihren Stellenwert als integralen Bestandteil der Sicherheitsarchitektur hervorzuheben, wurden die Mitwirkungsangelegenheiten ausdrücklich in § 20 Abs. 1 Nr. 2 HVSG aufgeführt. Dem LfV kommt dabei die wesentliche Aufgabe zu, auf Ersuchen von Behörden bei der Überprüfung von Antragstellern mitzuwirken (§ 2 Abs. 3 HVSG). Das LfV wertet im Rahmen seiner Mitwirkungsangelegenheiten die ihm vorliegenden Erkenntnisse aus (§ 4 Abs. 5 HVSG). Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel kommt dabei nicht in Betracht.

Erteilung von Aufenthaltstiteln | Die Ausländerbehörden übermitteln vor erstmaliger Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln die personenbezogenen Daten der Antragsteller an das LfV, um zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen (§ 73 Abs. 2 AufenthG, Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet). Werden dem LfV nachträglich sicherheitsrelevante Informationen bekannt, ist es verpflichtet, diese mitzuteilen (sogenannte Nachberichtspflicht nach § 73 Abs. 3 AufenthG).

Seit 2009 besteht in Hessen eine regelmäßig tagende Arbeits-gruppe, an der unter anderem Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport, der Polizei und des LfV teilnehmen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich ausschließlich mit in Hessen lebenden Personen ohne deutsche Staatsbürgerschaft, die aus Sicht von Polizei und LfV dem islamistischen Spektrum zuzuordnen sind. Ziel ist eine enge behördenübergreifende Zusammenarbeit bei Einzelfällen, die eine besondere Sicherheitsrelevanz aufweisen und bei denen aufenthaltsbeendende oder aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen geboten sind.

Einbürgerung | Auch bei Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, fragen die zuständigen Regierungspräsidien vor ihrer Entscheidung im Einbürgerungsverfahren beim LfV nach Erkenntnissen an (§§ 32 u. 37 Abs. 2 StAG, Staatsangehörigkeitsgesetz).

Visumverfahren | Beantragt ein Ausländer aus einem konsultationspflichtigen Staat bei einer Auslandsvertretung ein Visum zur Einreise nach Deutschland bzw. in das Gebiet der Schengener Staaten, sind eine Vielzahl inländischer Stellen, wie etwa die nationalen Sicherheitsbehörden, zu beteiligen. Zur Feststellung eventueller Versagungsgründe oder sonstiger Sicherheitsbedenken ist dabei eine Übermittlung von personenbezogenen Daten über das Bundesverwaltungsamt als technischen Dienstleister an das BfV möglich. Ergibt sich bei einem automatisierten Datenabgleich mit dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) eine Eintragung des LfV, wird es an dem Verfahren beteiligt (§ 73 Abs. 1 AufenthG).

Konsultationsverfahren im Asylprozess | Seit 2017 wird bei unerlaubt eingereisten bzw. aufhältigen Personen sowie bei Asyl- und Schutzsuchenden mit der Erstregistrierung im Ausländerzentralregister ein automatisierter Sicherheitsabgleich initiiert, an dem das LfV – dem Visumverfahren vergleichbar – beteiligt wird (§ 73 Abs. 1a u. 3a AufenthG).

Überprüfung der Zuverlässigkeit | Das LfV wirkt bei einer Vielzahl von Zuverlässigkeitsüberprüfungen mit, so etwa nach dem

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG),
  • Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und
  • Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG).

Werden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftSiG bzw. AtG im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, besteht für das LfV eine Nachberichtspflicht.

Auch Personen, die ein Bewachungsgewerbe betreiben oder als Wachperson arbeiten wollen, unterliegen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 34a Gewerbeordnung, GewO). Werden diese Personen bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen eingesetzt, wirkt das LfV mit.

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l) HVSG regelt die Übermittlungsbefugnis des LfV auch für die Fälle gesetzlich an anderer Stelle normierter Überprüfungen. Dies betrifft zum Beispiel die für den Bereich der Polizei geltenden §§ 13a und 13b des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Das LfV wird nur dann in die Überprüfungen einbezogen, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist und die betroffene Person einwilligt. So wirkt das LfV etwa bei der Überprüfung von Personen mit, die eine Tätigkeit als Bedienstete einer Behörde mit Vollzugsaufgaben anstreben oder einen unbegleiteten Zutritt zu staatlichen Einrichtungen erhalten sollen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung einer Behörde oder öffentlichen Stelle oder zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung in nicht öffentlicher Trägerschaft beantragt wird.

Auf Grundlage des § 13a HSOG wirkt das LfV bei der Überprüfung von Personen mit, die im sicherheitssensiblen Bereich des Hessentags eingesetzt werden sollen. Schließlich wirkt das LfV auch bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von an der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und ihren Außenstellen beschäftigten Dolmetschern mit (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) HVSG).

Der Bundestag hat am 13. Dezember 2019 das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) beschlossen. Am 20. Dezember 2019 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu. Das Gesetz ist am 20. Februar 2020 in Kraft getreten. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG (Waffengesetz) sieht die Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor. Das LfV ist ebenfalls verpflichtet, im Nachhinein für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsame Erkenntnisse der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG).

Statistik | 2019 wurden 184.435 (2018: 176.096 Anfragen) an das LfV gerichtet, was einer Zunahme von 4,7 Prozent entspricht. Zu den anfragestärksten Mitwirkungsaufgaben zählten insbesondere die Beteiligung bei Aufenthaltstiteln, Einbürgerungen, Visa und die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem LuftSiG.

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